Neufassung vom 11. November 2007
§1
Name, Sitz und Zweck
Der Sängerkreis Buchen e.V. ist eine Vereinigung von Gesangvereinen (Männer-, Frauen-, Kinder- und Jugendchören sowie gemischten Chören) im Gebiet des Odenwaldes und Baulandes.
Der Sängerkreis Buchen e.V. hat seinen Sitz in Buchen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Buchen unter dem Namen Sängerkreis Buchen e.V. eingetragen.
Der Sängerkreis Buchen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege, Förderung und Ausbreitung des Liedgutes und des Chorgesanges im Rahmen des Kulturprogramms des Deutschen Chorverbandes. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder religiösen Richtung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Ämtern im Sängerkreis Buchen sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Den ehrenamtlich für den Verein Tätigen können im Rahmen der jeweiligen Steuerfreibeträge Zuwendungen gezahlt werden, über die die Vorstandschaft im Einzelfall zu entscheiden hat
§ 2
Mitgliedschaft
Mitglieder des Sängerkreises Buchen sind die einzelnen Vereine, die damit auch Mitglied im Badischen Sängerbund und im Deutschen Chorverband sind. Über den Aufnahmeantrag eines Gesangvereines, der in schriftlicher Form zu stellen ist, entscheidet die Vorstandschaft des Sängerkreises Buchen in Verbindung mit dem Präsidium des Badischen Sängerbundes. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung des Sängerkreises Buchen nach § 6 dieser Satzung. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Hauptversammlung festgesetzten Beitrag an den Sängerkreis zu zahlen und sollen an den durch die Hauptversammlung festgelegten Veranstaltungen (z. B. Kreissängerfesten, Kritiksingen) teilnehmen. Alle weiteren Rechte und Pflichten der Mitglieder werden von der Hauptversammlung beschlossen.
§ 3
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Gleichzeitig endet auch die Mitgliedschaft im Badischen Sängerbund und im Deutschen Chorverband. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorsitzenden des Sängerkreises Buchen mit einer Frist von 2 Monaten schriftlich anzuzeigen. Vom Eingang der Austrittserklärung an ruhen alle Rechte und Pflichten des Vereins. Der Übertritt zu einem anderen Sängerkreis kann nur mit Zustimmung der Vorstandschaft des Sängerkreises Buchen erfolgen. Wird die Zustimmung verweigert, kann der Verein innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung das Bundespräsidium des Badischen Sängerbundes anrufen. Die dort getroffene Entscheidung ist endgültig.
Ein Mitglied, das seine Verpflichtungen gegenüber dem Sängerkreis Buchen grob verletzt oder die Interessen oder das Ansehen des Sängerkreises schädigt, kann aus dem Sängerkreis ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Kreisvorstandschaft. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorwürfen zu geben.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen vier Wochen, gerechnet ab Zustellung der Mitteilung, Berufung bei der Hauptversammlung einlegen. Diese entscheidet dann endgültig über die Berufung in der nächsten Hauptversammlung.
Bis zur Entscheidung durch die Hauptversammlung ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 4
Organe
Die Organe des Sängerkreises Buchen sind:
1. die Kreisvorstandschaft
2. die Hauptversammlung
Die Kreisvorstandschaft besteht aus:
1. dem Kreisvorsitzenden
2. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
3. dem Kreisschriftführer
4. dem Kreisschatzmeister
5. dem Kreischorleiter
6. dem stellvertretenden Kreischorleiter
7. dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
8. dem Jugendreferenten
9. der Frauenreferentin
10. der/dem Beauftragten „Singen mit Kindern“
11. zwei Beisitzern
Unabhängig der Bezeichnung der Funktion innerhalb der Kreisvorstandschaft können die Positionen unabhängig des Geschlechtes besetzt werden
Die für den Verein ehrenamtlich Tätigen haben dem Verein gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Ihre Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt
Die Kreisvorstandschaft wird durch die Hauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Endet das Amt eines Mitgliedes der Kreisvorstandschaft vor Ablauf der Wahlperiode, so hat die Kreisvorstandschaft das Recht, das Amt bis zur nächsten Hauptversammlung, auch durch ein anderes Kreisvorstandsmitglied, kommissarisch zu besetzen.
§ 5
Aufgabe der Kreisvorstandschaft
Der Kreisvorstand trifft alle Entscheidungen durch Beschlüsse, die in den vom Kreisvorsitzenden einberufenen Sitzungen gefasst werden. Die Sitzung der Kreisvorstandschaft ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder mindestens 5 Tage vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Kreisvorstandschaft legt den Ort und den Termin für die Hauptversammlung fest.
Angelegenheiten, über welche die Kreisvorstandschaft nicht selbst entscheiden möchte, können der Hauptversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
Über die Sitzungen der Kreisvorstandschaft ist ein Protokoll zu fertigen, vom Schriftführer zu unterzeichnen und an die Vorstandsmitglieder zu verteilen.
Der Sängerkreis Buchen wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Es besteht Einzelvertretung. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die stellv. Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden den Verein vertritt. Er regelt den laufenden Geschäftsbetrieb und wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Die Aufgabengebiete innerhalb der Kreisvorstandschaft werden in einem Organigramm und einer separaten Geschäftsordnung durch die Vorstandschaft dargestellt und definiert. Die Geschäftsordnung ergänzt die Festlegungen dieser Satzung. Sie kann inhaltlich jederzeit von der jeweiligen Vorstandschaft verändert werden.
§ 6
Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich, möglichst im vierten Quartal des Jahres, von der Kreisvorstandschaft schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. In der Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung kann die Kreisvorstandschaft jederzeit einberufen, wenn sie dies für erforderlich hält. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Benennung der Gründe beantragt. Für die Einberufung ist die gleiche Form einzuhalten, allerdings verkürzt sich die Ladungsfrist auf eine Woche.
In der Hauptversammlung haben die Mitglieder entsprechend der Zahl ihrer aktiven Mitglieder Sitz und Stimme. Hierbei entfallen auf bis zu 35 aktive Mitglieder einer Mitgliedsvereinigung zwei Stimmen, auf bis zu 60 aktive Mitglieder drei Stimmen und auf mehr als 60 aktive Mitglieder 4 Stimmen.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit. Durch einen Mehrheitsbeschluss kann eine geheime Abstimmung herbeigeführt werden.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Wahlen sind bei Stimmengleichheit unverzüglich zu wiederholen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitglieder der Kreisvorstandschaft sind stimmberechtigt.
Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, vom Kreisvorsitzenden zu unterschreiben und an alle Mitgliedsvereine zu verteilen.
§ 7
Zuständigkeit der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist ausschließlich zuständig für:
a) die Wahl der Kreisvorstandschaft,
b) die Entlastung der Kreisvorstandschaft für das vorausgegangene Geschäftsjahr,
c) Festsetzung der Beiträge und Umlagen,
d) Entscheidungen nach §§ 2,3,und 6 dieser Satzung,
f) Vergabe des Kreissängerfestes,
g) die Beschlussfassung über jeden Gegenstand, der bei der Einberufung in der
Tagesordnung angegeben ist,
h) die Beschlussfassung über zeitgerecht eingereichte Anträge zur
Hauptversammlung.
Anträge, über die in der Hauptversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen mindestens 5 Arbeitstage vor dem Stattfinden der Hauptversammlung schriftlich mit Begründung beim Kreisvorsitzenden eingegangen sein.
Die Hauptversammlung kann jedoch durch Mehrheitsbeschluss auch die Beratung und Beschlussfassung über andere Gegenstände zulassen.
Bei der Vergabe des Kreissängerfestes ist die Reihenfolge der Antragstellung nicht entscheidend.
Vorrang soll den Vereinen eingeräumt werden, die ein Jubiläum feiern und deren Jubiläumszahl durch 25 teilbar ist. Grundsätzlich sollten sich die betroffenen Vereine nach Möglichkeit vor einer Abstimmung selbst einigen. Kommt keine Entscheidung zustande, entscheidet die Hauptversammlung, die jeweils zwei Jahre vor dem geplanten Kreissängerfest stattfindet.
§ 8
Ehrungen
Ehrungen sind grundsätzlich für 25, 40, 50, 60, 65 und 70 Jahre aktives Singen möglich. Die Ehrungen werden durch den Kreisvorsitzenden oder dessen Stellvertreter ausgeführt. Die zu Ehrenden sind durch den Heimatverein des/der zu Ehrenden beim Sängerkreis Buchen anzumelden. Die Anmeldung ist dem Kreisschriftführer bis spätestens 28.02. des Jubiläumsjahres auf dem offiziellen Vordruck des Badischen Sängerbundes anzumelden. Dabei ist die aktive Laufbahn des/der zu Ehrenden zu bestätigen und der Ort der Ehrung ist anzugeben.
Ehrungen für 25 Jahre aktives Singen finden grundsätzlich in der jährlichen Hauptversammlung statt und werden vom Kreisvorsitzenden oder dessen Stellvertreter durchgeführt.
Ehrungen für 40 Jahre und mehr aktives Singen werden in der Regel ebenfalls in der Hauptversammlung durchgeführt. Auf Wunsch des Mitgliedsvereins können diese Ehrungen auch am Ort des Mitgliedsvereins in einer ansprechenden Veranstaltung (Lieder- oder Konzertabend) durchgeführt werden.
§ 9
Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder der Vorstandschaft des Sängerkreises Buchen welche sich um das Liedgut, den Chorgesang und den Sängerkreis Buchen besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag der Mitgliedsvereine aber auch der Kreisvorstandschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden. Der Vorsitzende und der Kreischorleiter des Sängerkreises können darüber hinaus zum Ehrenvorsitzenden/ Ehrenkreischorleiter ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die Hauptversammlung.
Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft oder dem Ehrentitel für Kreisvorsitzende und Kreischorleiter ist kein Amt oder Sitz in der Kreisvorstandschaft verbunden. Die Ernennung hat rein repräsentative Ziele.
§ 10
Auflösung
Die Auflösung des Sängerkreises Buchen kann nur von einer hierzu einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sein müssen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Wird die erforderliche Vertreterzahl in der zur Entscheidung über die Auflösung des Sängerkreises einberufenen Hauptversammlung nicht erreicht, so muss binnen einer Frist von vier Wochen eine neue Hauptversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Vertreter beschlussfähig ist. Über das vorhandene bewegliche und unbewegliche Vermögen des Sängerkreises entscheidet diese Hauptversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen an den Badischen Sängerbund, der es unmittelbar und ausschließlich für seine satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 11. November 2007.von der Mitgliederversammlung in Buchen-Götzingen beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die bisherige Satzung des Sängerkreises tritt damit außer Kraft...
Buchen-Götzingen, den 11. November 2007
Andrea Egenberger-Henn
1. Vorsitzende
Sängerkreis Buchen
1.Änderung der Satzung erfolgte in der Mitgliederversammlung des Sängerkreises Buchen
am 15. 11. 2009. Diese Änderung ist in der vorliegenden Fassung eingearbeitet
2.Änderung der Satzung erfolgte in der Mitgliederversammlung des Sängerkreises Buchen
am 18.11.2012. Die Änderung ist in der vorliegenden Fassung eingearbeitet